OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.08.1999
10 UF 1611/99
Normen:
BGB §§ 1671 1632 ; FGG § 33 ; Haager Kindesentführungsübereinkommen Art. 16 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 383 (LSe)
EzFamR aktuell 2000, 13 (LSe)
FamRZ 2000, 369
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 277/99

Antrag auf Erteilung des Sorgerechts trotz vorangehender Rechtshängigkeit in einem Scheidungsverbundverfahren vor einem kroatischen Gericht

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 10 UF 1611/99

DRsp Nr. 1999/10500

Antrag auf Erteilung des Sorgerechts trotz vorangehender Rechtshängigkeit in einem Scheidungsverbundverfahren vor einem kroatischen Gericht

»1. Ein Antrag nach § 1632 BGB setzt voraus, dass der Antragsteller das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.2. Dem Sorgerechtsantrag kann die vorangehende Rechtshängigkeit in einem Scheidungsverbundverfahren vor einem kroatischen Gericht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn die Mutter Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina ist.3. Die Rückführung des Kindes ist nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen zu betreiben.«

Normenkette:

BGB §§ 1671 1632 ; FGG § 33 ; Haager Kindesentführungsübereinkommen Art. 16 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 5.5.1997 verheiratet. Der Ehemann ist kroatischer Staatsangehöriger, die Ehefrau Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina. Aus der Ehe stammt das Kind ... geb. 13.6.1997.

Die Ehegatten und das Kind lebten bis zur Trennung in ..., wo der Ehemann als Ingenieur bei der E. berufstätig ist. Die Mutter hat das Kind ganz überwiegend betreut.