Antrag auf Ladung eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
OLG Hamm, Beschluß vom 16.03.1992 - Aktenzeichen 15 W 34/92
DRsp Nr. 1993/3998
Antrag auf Ladung eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. Auch in einem FGG -Verfahren (hier einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren), in dem ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, hat das Gericht dem Antrag eines Beteiligten auf Ladung des Sachverständigen grundsätzlich zu entsprechen, wenn der Antrag nicht rechtsmißbräuchlich oder in Verschleppungsabsicht gestellt ist.2. Es gelten insofern die von der Rechtsprechung für den Bereich der ZPO, §§ 397, 402, entwickelten Grundsätze.3. Es kann dahinstehen, ob einem solchen Antrag auch dann entsprochen werden müßte, wenn das Gericht den Beteiligten das Gutachten mit der Bitte zugeleitet hätte, schriftliche Fragen zu formulieren, um das Gutachten dann entsprechend ergänzen zu lassen.