AG Eisenhüttenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 238/99
Antrag auf Prozesskostenhilfe und Bewilligung nach Abschluss einer Instanz
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 10 WF 145/00
DRsp Nr. 2002/5458
Antrag auf Prozesskostenhilfe und Bewilligung nach Abschluss einer Instanz
Für das Vorliegen eines Antrags genügt es, dass erkennbar ist, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten will. Das Wort "Prozesskostenhilfe" muss er hierfür nicht verwenden Wenn das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch Unterlassen eines rechtlichen Hinweises pflichtwidrig verzögert hat, kann auch nach Abschluss einer Instanz Prozesskostenhilfe noch bewilligt werden.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegnerin ist Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu bewilligen.
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