OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2001
10 WF 145/00
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 117 Abs. 1 S. 1 § 139 § 114 § 121 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 238/99

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Bewilligung nach Abschluss einer Instanz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 10 WF 145/00

DRsp Nr. 2002/5458

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Bewilligung nach Abschluss einer Instanz

Für das Vorliegen eines Antrags genügt es, dass erkennbar ist, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten will. Das Wort "Prozesskostenhilfe" muss er hierfür nicht verwenden Wenn das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch Unterlassen eines rechtlichen Hinweises pflichtwidrig verzögert hat, kann auch nach Abschluss einer Instanz Prozesskostenhilfe noch bewilligt werden.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 117 Abs. 1 S. 1 § 139 § 114 § 121 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegnerin ist Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu bewilligen.