Der Beschluss des erkennenden Senats vom 16./18.2.2021 (
Der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des am 0.0.2020 geborenen Kindes A B in das Königreich der Niederlande gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
III.Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Dem Kindesvater wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin C aus D beigeordnet.
I.
Die Kindeseltern streiten um die Rückführung ihrer gemeinsamen Tochter A gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Convention sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants; "Haager Übereinkommen", "HKÜ") vom 25.10.1980.
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