Die Beschwerde des Antragstellers vom 05.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19.02.2021 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,00 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG)
I.
Die Beteiligten sind die Eltern der beiden minderjährigen Mädchen A B, geboren am xx.xx.2011, und C B, geboren am xx.xx.2012.
Der Kindesvater stammt aus dem Senegal, die Kindesmutter aus Guinea.
Die Antragsgegnerin hat die Wirksamkeit der vom Antragsteller behaupteten Eheschließung der Kindeseltern im Jahr 2011 in Gambia bestritten, es besteht allerdings das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für die gemeinsamen Töchter.
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