AG Bonn - Beschluss vom 24.01.2011
407 F 126/10
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2011, 262
FF 2011, 216

Antrag auf Zulassung einer Folgesache hinsichtlich der Einbeziehung eines Güterrechts in den Scheidungsverbund scheitert nicht an der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist; Antrag auf Zulassung einer Folgesache hinsichtlich der Einbeziehung eines Güterrechts in den Scheidungsverbund unter Berücksichtigung der Zweiwochenfrist

AG Bonn, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 407 F 126/10

DRsp Nr. 2012/11373

Antrag auf Zulassung einer Folgesache hinsichtlich der Einbeziehung eines Güterrechts in den Scheidungsverbund scheitert nicht an der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist; Antrag auf Zulassung einer Folgesache hinsichtlich der Einbeziehung eines Güterrechts in den Scheidungsverbund unter Berücksichtigung der Zweiwochenfrist

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.01.2011 in zulässiger Weise eine Folgesache Güterrecht anhängig gemacht hat.

2.

Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu diesem Folgesachenantrag Stellung zu nehmen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.1.2011 ist als Folgesachenantrag betreffend das Güterrecht in den Scheidungsverbund einzubeziehen. Er ist nicht als verspätet zu behandeln; deshalb kommt weder eine Abweisung als unzulässig, eine Abtrennung der Folgesache oder eine Behandlung als isolierte Familiensache in Betracht. Dem Scheidungsantrag kann noch nicht stattgegeben werden.