Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.01.2011 in zulässiger Weise eine Folgesache Güterrecht anhängig gemacht hat.
2.Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu diesem Folgesachenantrag Stellung zu nehmen.
Der Antrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.1.2011 ist als Folgesachenantrag betreffend das Güterrecht in den Scheidungsverbund einzubeziehen. Er ist nicht als verspätet zu behandeln; deshalb kommt weder eine Abweisung als unzulässig, eine Abtrennung der Folgesache oder eine Behandlung als isolierte Familiensache in Betracht. Dem Scheidungsantrag kann noch nicht stattgegeben werden.
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