OLG Naumburg - Beschluss vom 29.07.2004
14 WF 126/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 569 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; HausratsVO § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 73
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1150/03

Antrag auf Zuweisung des Eigentums bei Gegenständen des Hausrates

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 14 WF 126/04

DRsp Nr. 2004/17824

Antrag auf Zuweisung des Eigentums bei Gegenständen des Hausrates

»Besitzt ein Ehegatte Gegenstände des Hausrates, ohne Eigentümer zu sein, und verweigert der andere Ehegatte eine Einigung über das Eigentum, ist der Antrag auf Zuweisung des Eigentums zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 569 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; HausratsVO § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr für den Antrag auf Hausratsteilung die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 03.05.2004 (Bl. 283 - 285 d. A.) ist auch in der Sache begründet, denn der Antrag auf Teilung des Hausrats für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung bietet die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.