I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr für den Antrag auf Hausratsteilung die begehrte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 03.05.2004 (Bl. 283 - 285 d. A.) ist auch in der Sache begründet, denn der Antrag auf Teilung des Hausrats für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung bietet die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
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