BVerfG - Beschluss vom 05.09.2023
1 BvR 1691/22
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1696 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 EUV 2019/1111;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1798
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 125/22
AG Bamberg, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 FH 1/22
AG Bamberg, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 FH 1/22
OLG Bamberg, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 85/22
AG Bamberg, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 FH 1/22
AG Bamberg, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 0206 FH 1/22

Antrag einer Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin im Namen des Kindes gegen eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an dessen Vater nach Spanien

BVerfG, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1691/22

DRsp Nr. 2023/14488

Antrag einer Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin im Namen des Kindes gegen eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an dessen Vater nach Spanien

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1696 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 EUV 2019/1111;

Gründe

I.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin im Namen des Kindes gegen eine durch deutsche Gerichte und Behörden durchzuführende Vollstreckung einer spanischen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an dessen Vater nach Spanien.

1. Das betroffene Kind wurde im August 2013 in Madrid geboren, wo seine beiden nicht miteinander verheirateten Eltern zu diesem Zeitpunkt gemeinsam lebten. Im März 2014 nach der Trennung der Eltern reiste die Mutter mit dem betroffenen Kind ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Vaters aus Spanien nach Deutschland aus. Ein in Deutschland gestellter Antrag des Vaters auf Anordnung der sofortigen Rückführung des Kindes nach Spanien auf der Grundlage des (HKÜ) blieb erfolglos. Familiengericht und Oberlandesgericht stützten ihre ablehnenden Entscheidungen dabei jeweils auf Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Auch spätere Anträge des Vaters auf Herausgabe des Kindes an ihn blieben vor deutschen Gerichten erfolglos.