OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2001
9 UF 128/01
Normen:
ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 8 § 648 Abs. 1 Nr. 1 § 652 Abs. 2 ; UVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 545

Antragsbefugnis des Jugendamts im vereinfachten Unterhaltsverfahren; Geltendmachung von Einwendungen im Beschwerdeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 9 UF 128/01

DRsp Nr. 2005/13390

Antragsbefugnis des Jugendamts im vereinfachten Unterhaltsverfahren; Geltendmachung von Einwendungen im Beschwerdeverfahren

»1. Im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist auch das Jugendamt antragsbefugt, soweit es aus übergegangenem Recht (hier: Leistung von Unterhaltsvorschuss, § 7 Abs 1 UVG)vorgeht. 2. Der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit kann im Beschwerdeverfahren nicht erstmals geltend gemacht werden; vielmehr kann insoweit lediglich gerügt werden, dass der Rechtspfleger die von dem Unterhaltspflichtigen rechtzeitig in erster Instanz erhobenen Einwendungen unzutreffend behandelt habe. 3. Der Einwand, nicht Vater des unterhaltsbedürftigen Kindes zu sein, kann im Beschwerdeverfahren erstmalig erhoben werden, da er sich gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahren gemäß §§ 646 Abs 1 Nr 8, 648 Abs 1 Nr. 1, 652 Abs 2 ZPO richtet.«

Normenkette:

ZPO § 646 Abs. 1 Nr. § Abs. Nr. § Abs. ;