OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2013
6 UF 140/13
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamFR 2013, 575
FamRZ 2014, 576
FuR 2014, 181
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 2263/12

Antragsbefugnis eines Elternteils hinsichtlich der Verpflichtung des anderen Elternteils zum Umgang mit gemeinsamen Kindern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 6 UF 140/13

DRsp Nr. 2013/23449

Antragsbefugnis eines Elternteils hinsichtlich der Verpflichtung des anderen Elternteils zum Umgang mit gemeinsamen Kindern

Der betreuende Elternteil kann im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil ein Verfahren auf Verpflichtung zum Umgang mit gemeinsamen Kindern anstrengen (Abweichung zu BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008, XII ZB 225/06, FamRZ 2008, 1334).

Die Beschwerde vom 07.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 04.04.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Beschlusses vom 04.04.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte, insbesondere gem. §§ 59 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziff. I der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.