I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und durch Beschluß vom 30. November 1983 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften des Ehemannes (Antragsgegners) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 60,45 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei hat es ein Versorgungsanrecht des Ehemannes beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV, weiterer Beteiligter zu 2) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen.
Am 3. April 1987 hat der BVV beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4 § 1 VAWMG die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin zu ändern, daß das bei ihm bestehende Versorgungsanrecht des Ehemannes bevorzugt nach §§ 3b und 3c VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen wird.
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