BGH - Beschluß vom 22.02.1989
IVb ZB 209/87
Normen:
VAWMG Art. 4 § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR VAwMG Art. 4 § 1 Abs. 3 Versorgungsträger 1
MDR 1989, 620
Vorinstanzen:
Kammergericht,
AG Berlin Schöneberg,

Antragsberechtigung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen Altersversorgung

BGH, Beschluß vom 22.02.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 209/87

DRsp Nr. 1994/4158

Antragsberechtigung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen Altersversorgung

»Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, deren Anrechte nach § 3b VAHRG ausgeglichen werden können, ist für das Verfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG antragsberechtigt.«

Normenkette:

VAWMG Art. 4 § 1 Abs. 3;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und durch Beschluß vom 30. November 1983 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften des Ehemannes (Antragsgegners) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 60,45 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei hat es ein Versorgungsanrecht des Ehemannes beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV, weiterer Beteiligter zu 2) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen.

Am 3. April 1987 hat der BVV beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4 § 1 VAWMG die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin zu ändern, daß das bei ihm bestehende Versorgungsanrecht des Ehemannes bevorzugt nach §§ 3b und 3c VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen wird.