SchlHOLG - Urteil vom 05.02.2004
11 U 108/02
Normen:
BGB § 276 ; ZPO § 323 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
MDR 2004, 907
OLGReport-Schleswig 2004, 212
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 546/00

Anwaltliche Falschberatung bei Auslegung eines Unterhaltsvergleichs

SchlHOLG, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 11 U 108/02

DRsp Nr. 2004/5784

Anwaltliche Falschberatung bei Auslegung eines Unterhaltsvergleichs

»1. Es stellt eine anwaltliche Falschberatung dar, wenn in Auslegung eines Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe "unabänderbar bis zum 30.11.1996" festlegenden Vergleichs der Anwalt dem Unterhaltspflichtigen für den Zeitraum nach dem 30.11.1996 von der Erhebung einer Äbänderungsklage wegen verringerter Leistungsfähigkeit abrät. Durch einen derartigen Vergleich soll nämlich nur die Abänderbarkeit der Unterhaltsansprüche bis zum 30.11.1996 ausgeschlossen werden, im übrigen aber auch für die Zukunft ein Unterhaltstitel geschaffen werden. 2. Zum Fortfall der Kausalität der anwaltlichen Falschberatung für einen ersatzfähigen Schaden bei Möglichkeit der rückwirkenden Erhebung einer Abänderungsklage. 3. Anwaltsgebühren stehen dem Anwalt auch bei Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu, sofern nicht die Anwaltsleistung grob fehlerhaft oder unbrauchbar ist. 4. Eine ersichtlich unbrauchbare Anwaltsleistung liegt im Falle der Stellung eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO vor, sofern der Schuldner bereits nach anderen Bestimmungen hinreichend geschützt werden kann und deshalb eine Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

BGB § 276 ; ZPO § 323 ; ZPO § 765a ;

Tatbestand: