OLG Köln - Beschluß vom 26.07.2004
14 WF 143/04
Normen:
BGB § 1712 ff. ; SGB VIII § 52a ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 530
NJW-RR 2004, 1590
OLGReport-Köln 2004, 414
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 270/04

Anwaltsbeiordnung zur Vaterschaftsfeststellung

OLG Köln, Beschluß vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 14 WF 143/04

DRsp Nr. 2004/20221

Anwaltsbeiordnung zur Vaterschaftsfeststellung

1. Aus der Möglichkeit, das Angebot des Jugendamts auf Beratung bei der Vaterschaftsfeststellung anzunehmen und sich durch das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ergibt sich nicht, dass eine bedürftige Partei gezwungen ist, dies im Fall des Prozesskostenhilfeantrags auch zu tun. 2. Allein nach den Umständen des Einzelfalls richtet sich bei der Vaterschaftsfeststellung, ob eine Anwaltsbeiordung erforderlich ist.

Normenkette:

BGB § 1712 ff. ; SGB VIII § 52a ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag ist zulässig (§ 127 II ZPO), und auch in der Sache begründet, da die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 ZPO geboten war.