AG Kerpen, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 270/04
Anwaltsbeiordnung zur Vaterschaftsfeststellung
OLG Köln, Beschluß vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 14 WF 143/04
DRsp Nr. 2004/20221
Anwaltsbeiordnung zur Vaterschaftsfeststellung
1. Aus der Möglichkeit, das Angebot des Jugendamts auf Beratung bei der Vaterschaftsfeststellung anzunehmen und sich durch das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ergibt sich nicht, dass eine bedürftige Partei gezwungen ist, dies im Fall des Prozesskostenhilfeantrags auch zu tun.2. Allein nach den Umständen des Einzelfalls richtet sich bei der Vaterschaftsfeststellung, ob eine Anwaltsbeiordung erforderlich ist.
Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag ist zulässig (§ 127 II ZPO), und auch in der Sache begründet, da die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121ZPO geboten war.
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