OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2009
6 W 219/08
Normen:
ZPO § 239; BRAGO § 13 Abs. 5 S. 1; RVG § 15 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 432
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 552/03

Anwaltsgebühren bei Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 6 W 219/08

DRsp Nr. 2009/13846

Anwaltsgebühren bei Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

Gem.§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt ein nach einer Unterbrechung oder Aussetzung aufgenommener Rechtsstreit gebührenrechtlich als neue Angelegenheit, wenn zwischen der Erledigung des ersten und der Erteilung des weiteren Auftrages zwei volle Kalenderjahre vergangen sind. Die 2-Jahres-Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorangegangene Auftrag erledigt worden ist. Dabei ist als "Erledigung" i.S. des § 15 Abs. 5 RVG nicht der endgültige Abschluss einer rechtlichen Angelegenheit zu verstehen. Es reicht vielmehr aus, dass in der erledigten Angelegenheit die Vergütung fällig war. Dies ist gem. § 8 RVG schon dann der Fall, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 nebst der berichtigten Fassung vom 20. Oktober 2008 - 1 O 552/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 30. April 2008 sind von der Klägerin an Kosten 3.356,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 16. Mai 2008 an den Beklagten zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 70 %, der Beklagte 30 %.