OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.08.2001
6 WF 129/01
Normen:
BRAGO § 28 Abs. 2 ; ZPO § 620 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 77
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 23.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen F 137/99

Anwaltsgebühren: Gebührenstreitwert der einstweiligen Anordnung Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 6 WF 129/01

DRsp Nr. 2003/6978

Anwaltsgebühren: Gebührenstreitwert der einstweiligen Anordnung Aufenthaltsbestimmungsrecht

»1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht davon aus, dass sich der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des im Wege der einstweiligen Anordnung gewährten Rechtsschutzes nicht auf den vollen Wert der Hauptsache beläuft.2. Dem trägt auch § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO Rechnung, wonach für Tätigkeiten in einer einstweiligen Anordnung der in § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 ZPO bezeichneten Art für die - allein anfallenden - Rechtsanwaltsgebühren von einem Wert von 1.000 DM auszugehen ist.«

Normenkette:

BRAGO § 28 Abs. 2 ; ZPO § 620 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht im Beschluss vom 01. August 2001, der u.a. die Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde enthält, davon aus, dass sich der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Vorläufigkeit des im Wege der einstweiligen Anordnung gewährten Rechtsschutzes nicht auf den vollen Wert der Hauptsache beläuft.