Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Familiengericht im Beschluss vom 01. August 2001, der u.a. die Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde enthält, davon aus, dass sich der Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Vorläufigkeit des im Wege der einstweiligen Anordnung gewährten Rechtsschutzes nicht auf den vollen Wert der Hauptsache beläuft.
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