Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 4) vom 20. Oktober 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Oktober 2010,
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligte zu 1) und 4) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft.
Auf das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Rechtsmittel gegen darin getroffene Entscheidungen ist das FamFG anzuwenden. Dieses Verfahren ist durch den am 21. Mai 2010 bei dem Amtsgericht eingegangenen Festsetzungsantrag eingeleitet worden und somit nach dem durch Art.
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