OLG Köln - Beschluss vom 19.01.2011
2 Wx 6/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3500;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1978
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 46 VI 63/2009

Anwaltsgebühren im Erbscheinverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 6/11

DRsp Nr. 2011/2314

Anwaltsgebühren im Erbscheinverfahren

Im Erbscheinerteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Die Gebührenvorschrift der Nr. 3200 VV RVG findet keine Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 4) vom 20. Oktober 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Oktober 2010, 46 VI 63/2009, wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligte zu 1) und 4) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3500;

Gründe

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft.

Auf das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Rechtsmittel gegen darin getroffene Entscheidungen ist das FamFG anzuwenden. Dieses Verfahren ist durch den am 21. Mai 2010 bei dem Amtsgericht eingegangenen Festsetzungsantrag eingeleitet worden und somit nach dem durch Art. 112 Abs. 1, 111 Abs. 1 FGG -RG festgelegten Stichtag. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 -RG, so dass sich das anwendbare Recht nicht nach der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst richtet.