OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.08.2001
6 WF 35/01
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 41 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 104
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 333/00

Anwaltsgebühren: Vorläufige Anordnungen in Familiensachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 6 WF 35/01

DRsp Nr. 2003/6979

Anwaltsgebühren: Vorläufige Anordnungen in Familiensachen

»1. Die Aufzählung der besonderen Angelegenheiten in § 41 BRAGO ist abschließend, die Vorschrift ist deshalb auch nicht analog auf vorläufige Anordnungsverfahren in isolierten Familiensachen anwendbar (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl 2000, § 41 Rz 1; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl 1999, § 41 Rz 23).2. Bei dem Verfahren der vorläufigen Anordnung handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, welches weder eine selbstständige Gebührenangelegenheit noch einen besonderen Verfahrensgegenstand darstellt; die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Zwischenverfahren ist durch seine Gebühren in der Hauptsache abgegolten (OLG Zweibrücken, 17. April 1995, 6 WF 25/95, Rpfleger 1996, 42; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl 1997, Stichwort "einstweilige Anordnung" Kap 5.22, S 451, Berg/Blaß ua, BRAGO Handbuch 2. Auf 1995, Kap H Rz 58).3. Soweit die Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorläufigen Anordnungsverfahren eines besonderen Umfang erreicht, ist dem unter Umständen durch einen höheren Gebührensatz innerhalb des Gebührenrahmens des § 12 Abs. 1 BRAGO Rechnung zu tragen (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl 1999, § 41 Rz 23; Berg/Blass, BRAGO Handbuch, 2. Aufl 1995, Kap H Rz 58).