»1. Ist auch eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung zulässig, so ist doch jede spätere Tätigkeit des Rechtsanwalts in (denselben) Rechtssachen, die Gegenstand der Mediation waren, gemäß § 43 a Abs. 4BRAO ausgeschlossen.Der Rechtsanwalt, der nach dem klaren Hervortreten der Interessengegensätze der Parteien (hier Eheleute) seine Tätigkeit für eine Partei weiterführt, indem er sie trotz des bestehenden Interessenkonflikts weiter berät oder vertritt, handelt pflichtwidrig. Daran ändert nichts, dass seine weitere Tätigkeit (die hier zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung geführt hat) dem Willen beider Parteien entsprochen hat und der Rechtsanwalt die von ihm (weiter) beratene Partei über die möglichen Risiken einer einvernehmlichen Regelung aufgeklärt hat.2. Bei Fragen des güterrechtlichen Ausgleichs, des Unterhalts und der Auseinandersetzung hinsichtlich eines in der Ehe vorhandenen Hauses handelt es sich um einen Fall des (durch die Ehe begründeten) einheitlichen Lebensverhältnisses und damit um dieselbe Rechtssache, die durch widerstreitende Interessen bestimmt wird.«
Normenkette:
BRAO § 43 Abs. 4 ;
Tatbestand:
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