I. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt geltend.
Die Ehe der Parteien, aus der zwei am und geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde mit Urteil des Kreisgerichts Karl Marx Stadt vom 17.10.1983 geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter übertragen.
Der Beklagte übersiedelte im Oktober 1986 in die Bundesrepublik Deutschland. Er verdient hier rund DM 2.700,-- monatlich.
Die Klägerin lebt in den neuen Bundesländern und hat als Arzthelferin ein monatliches Bruttoeinkommen von DM 1.500,--.
Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage Über DM 500,-- monatlich. Das Familiengericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom 17.1.1995 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der nicht abgeholfen wurde.
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