OLG München - Beschluß vom 14.03.1995
16 WF 567/95
Normen:
BGB §§ 1569 1570 1576 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 5 Art. 234 § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 138
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 641/94

Anwendbarkeit bundesdeutschen Rechts auf Unterhaltsansprüche von in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt Geschiedenen

OLG München, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 16 WF 567/95

DRsp Nr. 1998/12686

Anwendbarkeit bundesdeutschen Rechts auf Unterhaltsansprüche von in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt Geschiedenen

1. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Ehe in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt geschiedenen wurde und der vor dem 3.10.1990 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, unterliegt bundesdeutschem Recht.2. Zum Anfall und zur Höhe des nachehelichen Unterhalts in solchen Fällen.

Normenkette:

BGB §§ 1569 1570 1576 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 5 Art. 234 § 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt geltend.

Die Ehe der Parteien, aus der zwei am und geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde mit Urteil des Kreisgerichts Karl Marx Stadt vom 17.10.1983 geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter übertragen.

Der Beklagte übersiedelte im Oktober 1986 in die Bundesrepublik Deutschland. Er verdient hier rund DM 2.700,-- monatlich.

Die Klägerin lebt in den neuen Bundesländern und hat als Arzthelferin ein monatliches Bruttoeinkommen von DM 1.500,--.

Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage Über DM 500,-- monatlich. Das Familiengericht wies den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom 17.1.1995 mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der nicht abgeholfen wurde.