Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
I.
Der Beteiligte zu 1 erstrebt die Volladoption seiner volljährigen, leiblichen Tochter (im Folgenden: Anzunehmende).
Die Ehe der Eltern der im Jahr 1978 geborenen Anzunehmenden wurde 1981 geschieden. Ihre Mutter, die Beteiligte zu 2, hat daraufhin Herrn B. geheiratet. Dieser hat die Anzunehmende im Januar 1985 als Kind angenommen. Die Eheleute trennten sich bereits wieder im September 1985; ihre Ehe wurde 1987 geschieden. Herr B. und die Anzunehmende haben keinen Kontakt mehr. In den Jahren 1994 bis 1996 lebte die Anzunehmende als Pflegekind in der Familie des Beteiligten zu 1, der ebenfalls erneut geheiratet hatte. Aus der späteren Ehe des Beteiligten zu 1 ist eine weitere Tochter hervorgegangen, zu der er nach der Scheidung dieser Ehe keinen Kontakt mehr unterhält.
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