BGH - Beschluss vom 15.01.2014
XII ZB 443/13
Normen:
BGB § 1772 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 133
FamRZ 2014, 546
FuR 2014, 297
MDR 2014, 406
NotBZ 2014, 466
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 350 F 18/12
OLG Köln, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 107/13

Anwendbarkeit von § 1772 Abs. 1 S. 1 BGB bei Begehren der Annahme des Kindes seines geschiedenen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 443/13

DRsp Nr. 2014/2950

Anwendbarkeit von § 1772 Abs. 1 S. 1 BGB bei Begehren der Annahme des Kindes seines geschiedenen Ehegatten

§ 1755 Abs. 2 i.V.m. § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, wenn der Annehmende die Annahme des Kindes seines geschiedenen Ehegatten begehrt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1772 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 erstrebt die Volladoption seiner volljährigen, leiblichen Tochter (im Folgenden: Anzunehmende).

Die Ehe der Eltern der im Jahr 1978 geborenen Anzunehmenden wurde 1981 geschieden. Ihre Mutter, die Beteiligte zu 2, hat daraufhin Herrn B. geheiratet. Dieser hat die Anzunehmende im Januar 1985 als Kind angenommen. Die Eheleute trennten sich bereits wieder im September 1985; ihre Ehe wurde 1987 geschieden. Herr B. und die Anzunehmende haben keinen Kontakt mehr. In den Jahren 1994 bis 1996 lebte die Anzunehmende als Pflegekind in der Familie des Beteiligten zu 1, der ebenfalls erneut geheiratet hatte. Aus der späteren Ehe des Beteiligten zu 1 ist eine weitere Tochter hervorgegangen, zu der er nach der Scheidung dieser Ehe keinen Kontakt mehr unterhält.