Anwendung der Wiederverheiratungsregel des § 1586 BGB auf eine ehevertraglich vereinbarte Leibrente
OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 13 UF 97/01
DRsp Nr. 2002/5804
Anwendung der Wiederverheiratungsregel des § 1586BGB auf eine ehevertraglich vereinbarte Leibrente
Nehmen die Parteien in einen ehevertraglichen Ausschluß des gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen entsprechend § 1585 cBGB die Verplichtung einer Leibrentenzahlung auf, deren Laufzeit ausdrücklich ohne jeden Vorbehalt oder sonstigen Zusatz "bis zum Lebensende" lautet, ist für eine entsprechende Anwendung der Wiederverheiratungsregel des § 1586BGB kein Raum, da die Parteien insoweit bereits eine klare und eindeutige Regelung getroffen haben: Weder die Wiederheirat der Beklagten noch der Tod des Klägers oder sonstige Ereignisse sollten Einfluss auf die Dauer der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Leibrente haben; erst - und ausschließlich - der Tod der Beklagten sollte sie zum Erlöschen bringen.