OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.10.2001
16 WF 118/01
Normen:
Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 Art. 5 § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 838
OLGReport-Karlsruhe 2002, 162
Vorinstanzen:
AG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 30 FH 7/01

Anwendung des Kinderunterhaltsgesetzes auf den Unterhaltstitel

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.10.2001 - Aktenzeichen 16 WF 118/01

DRsp Nr. 2002/5741

Anwendung des Kinderunterhaltsgesetzes auf den Unterhaltstitel

»Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 ist nicht auf Unterhaltstitel anzuwenden, welche nach dem seit dem 1. Juli 1998 geltenden Recht errichtet worden sind. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis.«

Normenkette:

Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 Art. 5 § 3 ;

Gründe:

Der Antragsgegner wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom ... 2000 - Az.: ... - verurteilt, an die Antragstellerin, seine am 05. August 1989 geborene Tochter, "den Mindestunterhalt in Höhe von 431 DM monatlich, abzüglich anteiliges Kindergeld in Höhe von 135 DM ab dem 01.06.2000 zu zahlen".

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht antragsgemäß dieses Urteil sowohl gemäß Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz als auch nach Art. 4 § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO abgeändert und bestimmt, dass der Antragsgegner zu zahlen habe:

"ab 01.03.2001 100 % des jeweiligen

Regelbetrages der zweiten Altersstufe nach § 1 RegelbetragsVO

ab 01.08.2001 100 % des jeweiligen

Regelbetrages der dritten Altersstufe nach § 1 RegelbetragsVO

Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe übersteigt."

Die Begründung lautet: