Der Antragsgegner wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom ... 2000 - Az.: ... - verurteilt, an die Antragstellerin, seine am 05. August 1989 geborene Tochter, "den Mindestunterhalt in Höhe von 431 DM monatlich, abzüglich anteiliges Kindergeld in Höhe von 135 DM ab dem 01.06.2000 zu zahlen".
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht antragsgemäß dieses Urteil sowohl gemäß Art.
"ab 01.03.2001 100 % des jeweiligen
Regelbetrages der zweiten Altersstufe nach §
ab 01.08.2001 100 % des jeweiligen
Regelbetrages der dritten Altersstufe nach §
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe übersteigt."
Die Begründung lautet:
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