BayObLG - Beschluß vom 12.01.1995
1Z BR 176/94
Normen:
BGB § 1760 ; BGB § 1762 Abs. 2, § 1763 Abs. 1 ; EGBGB Art. 220 Abs. 2,; FGG § 43b Abs. 1, § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1210
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1745/94
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen XX XVI 6/90

Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch ein international zuständige deutsche Gericht

BayObLG, Beschluß vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 176/94

DRsp Nr. 1995/2353

Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch ein international zuständige deutsche Gericht

»1. Zur Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch das international zuständige deutsche Gericht. 2. Zu den Erörterungs- und Anhörungspflichten im Verfahren über die Aufhebung einer Adoption.«

Normenkette:

BGB § 1760 ; BGB § 1762 Abs. 2, § 1763 Abs. 1 ; EGBGB Art. 220 Abs. 2,; FGG § 43b Abs. 1, § 5 ;

Gründe:

I. Der im Jahr 1981 in Polen geborene Beteiligte zu 1 stammt aus der Ehe des im Jahr 1951 ebenfalls in Polen geborenen Beteiligten zu 3 und seiner im Jahr 1981 verstorbenen Ehefrau. Er war ebenso wie sein Vater früher polnischer Staatsangehöriger; beide Beteiligte besitzen nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Beteiligte zu 3 schloß im Jahr 1983 in Australien eine zweite Ehe mit der im Jahr 1957 in Polen geborenen und im selben Jahr mit ihren Eltern nach Australien ausgewanderten Beteiligten zu 2, die im Besitz eines australischen Passes ist. Von Ende 1983 bis Ende 1985 lebten die Ehegatten mit dem Beteiligten zu 1 in Würzburg. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom Jahr 1987 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde dem Beteiligten zu 3 zugesprochen.