KG - Beschluss vom 11.01.2011
13 UF 199/10
Normen:
BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 4; ZPO § 894;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 985
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 80 F 175/10

Anwendung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf einen gleichgelagerten Sachverhalt; Begründung einer Unterhaltspflicht durch Gewährung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens durch den Träger der Sozialhilfe

KG, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 13 UF 199/10

DRsp Nr. 2011/3781

Anwendung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf einen gleichgelagerten Sachverhalt; Begründung einer Unterhaltspflicht durch Gewährung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens durch den Träger der Sozialhilfe

1. Reichweite des Konterkarierungsverbotes nach § 79 Abs. 2 S. 4 BVerfGG bei rechtskräftigen, nicht mehr vollstreckbaren Urteilen, deren Umsetzung durch Erfüllung der durch sie nach § 894 ZPO begründeten Ansprüche noch aussteht. 2. Zur Verfassungswidrigkeit der Begründung einer Unterhaltspflicht durch die im Nachhinein vorgenommene Gewährung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens durch den Träger von Sozialleistungen (vgl. BVerfGE FamRZ 2005, 1051 ff.).

1. Der Antragsgegner wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. August 2010 verpflichtet, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von Lichterfelde Blatt ### in Abteilung III unter lfd. Nr. # eingetragenen brieflosen Grundschuld für das Land ### in Höhe von nominell 76.450,00 DM mit 6 % Zinsen jährlich zu bewilligen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 39.088,26 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 4; ZPO § 894;

Gründe: