Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 17. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. April 2010 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10. November 2009 in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Tenors) geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 588,73 €, bezogen auf den 30. November 2007 und umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.
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