OLG Köln - Urteil vom 16.03.2001
25 UF 222/00
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 48
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 155/00

Arbeitsplatzwechsel des Pflichtigen und eheangemessener Unterhaltsbedarf

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 25 UF 222/00

DRsp Nr. 2001/11665

Arbeitsplatzwechsel des Pflichtigen und eheangemessener Unterhaltsbedarf

Erzielt ein Berufskraftfahrer nach Trennung der Eheleute durch einen Wechsel seines Einsatzes vom Nahverkehr in den Fernverkehr höheres Einkommen, so ist dies für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruches auch dann maßgeblich, wenn Anlaß für diesen Wechsel die Trennung der Eheleute war.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz abgesehen.)

Die Berufung richtet sich nur gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin zu 2). Das zulässige Rechtsmittel (§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher Hinsicht nur in geringem Umfang Erfolg, während es im übrigen nicht gerechtfertigt ist.

Sachlicher Teilerfolg ist ihm nur bezüglich des vom Familiengericht für den Zeitraum vom 1.03.1999 bis 31.08.2000 ausgeurteilten Rückstandsbetrages, und auch insoweit nur teilweise, beschieden.