AG Köln, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 127 C 231/02
Arrestgrund bei ansonsten erforderlicher Auslandsvollstreckung
OLG Köln, Beschluß vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 16 W 25/02
DRsp Nr. 2003/3910
Arrestgrund bei ansonsten erforderlicher Auslandsvollstreckung
Macht der Gläubiger glaubhaft, dass der im EG- Ausland wohnende Schuldner nicht nur seinen einzigen in der Bundesrepublik befindlichen Vermögensgegenstand in sein Heimatland verbringen, sondern dort durch zusätzliche Maßnahmen den Zugriff auf das Vermögen deutlich erschweren werde, kann trotz § 917 Abs. 2ZPO ein Arrestgrund gegeben sein.
Normenkette:
ZPO § 917 ;
Gründe:
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