OLG Köln - Beschluß vom 23.07.2002
16 W 25/02
Normen:
ZPO § 917 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 469
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 127 C 231/02

Arrestgrund bei ansonsten erforderlicher Auslandsvollstreckung

OLG Köln, Beschluß vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 16 W 25/02

DRsp Nr. 2003/3910

Arrestgrund bei ansonsten erforderlicher Auslandsvollstreckung

Macht der Gläubiger glaubhaft, dass der im EG- Ausland wohnende Schuldner nicht nur seinen einzigen in der Bundesrepublik befindlichen Vermögensgegenstand in sein Heimatland verbringen, sondern dort durch zusätzliche Maßnahmen den Zugriff auf das Vermögen deutlich erschweren werde, kann trotz § 917 Abs. 2 ZPO ein Arrestgrund gegeben sein.

Normenkette:

ZPO § 917 ;

Gründe: