OVG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2004
2 A 247/04.AZ
Normen:
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 1 ; VwGO § 57 Abs. 2 ; ZPO § 222 Abs. 2 ; Gesetz ü. d. Sonn- und Feiertage Bbg § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 729
Vorinstanzen:
VG Cottbus - 2 K 2195/01.A - 18.05.2004,

Asylrecht

OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 2 A 247/04.AZ

DRsp Nr. 2008/852

Asylrecht

»Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag sind, unabhängig vom Sitz der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten, die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist, Es kommt also auf die Rechtslage in dem Land an, an dem das Gericht seinen Sitz hat.«

Normenkette:

AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 1 ; VwGO § 57 Abs. 2 ; ZPO § 222 Abs. 2 ; Gesetz ü. d. Sonn- und Feiertage Bbg § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht wegen eines der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe zugelassen worden ist. Der Zulassungsantrag ist innerhalb der in § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bezeichneten Frist von zwei Wochen zu stellen. In ihm sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, unter Bezeichnung des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes und näherer Erläuterung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelnen darzulegen; eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (vgl. näher u.a. Beschlüsse des Senats vom 11. Dezember 2003 - 2 A 919/03.AZ - und vom 28. Oktober 2003 - 2 A 369/02.AZ - veröffentlicht in Juris).