Die gemäß §§ 620 c Satz 1, 620 Nr. 1,
Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame minderjährige Kind der Parteien, T, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen auf den Antragsgegner übertragen und zwar in Übereinstimmung mit dem ausdrücklich bekundeten Willen des Kindes.
Das Beschwerdevorbringen erfordert keine abweichende Entscheidung.
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