OLG Köln - Beschluß vom 26.07.2004
4 UF 135/04
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1274
OLGReport-Köln 2005, 12
Vorinstanzen:
AG Bonn, OLG Köln, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 416/04

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Berücksichtigung des Kindeswillens

OLG Köln, Beschluß vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 4 UF 135/04

DRsp Nr. 2004/17384

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Berücksichtigung des Kindeswillens

1. Es besteht ein dringendes Bedürfnis zur einstweiligen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, wenn Uneinigkeit zwischen den Eltern über den auch nur vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes besteht.2. Bei der Entscheidung über die Ausübung des (vorläufigen) Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist der ausdrücklich geäußerte Kindeswunsch mitentscheidend zu berücksichtigen. Schon das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordert es, dass sein Wille im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses Gehör findet, wobei die Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Gründe, die das Kind zu seiner Handlung veranlassen, zu prüfen sind.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 620 c Satz 1, 620 Nr. 1, 621 g, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache nicht begründet.

Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame minderjährige Kind der Parteien, T, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen auf den Antragsgegner übertragen und zwar in Übereinstimmung mit dem ausdrücklich bekundeten Willen des Kindes.

Das Beschwerdevorbringen erfordert keine abweichende Entscheidung.