VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.06.2002
11 S 800/02
Normen:
AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1476
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 111/02

Aufenthaltserlaubnis - Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Zweijährige Ehebestandszeit, Verlautbarter Beendigungswille, Unterbrechung, Besonderer Härtefall

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 11 S 800/02

DRsp Nr. 2007/12426

Aufenthaltserlaubnis - Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Zweijährige Ehebestandszeit, Verlautbarter Beendigungswille, Unterbrechung, Besonderer Härtefall

»Die Integrationsanforderung einer zweijährigen Ehebestandszeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn sich die Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner - insbesondere des aufenthaltsrechtlich begünstigten Ehegatten - als dauerhaft betrachtet wird. In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).«

Normenkette:

AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe: