VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.05.2008
13 S 136/08
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 Satz 2 ; AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2 ; AufenthG § 60 Abs. 1 ; AufenthG § 72 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1793
ZAR 2008, 274
Vorinstanzen:
VG Stuttgart - 2 K 3853/07 - 11.10.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis; Aufenthaltsrecht Asylbewerber, Abschiebungsschutz Asylbewerber: Aufenthaltserlaubnis Verkürzung; Zielstaatsbezogene besondere Härte; Kein Wahlrecht bei der Geltendmachung materieller Asylgründe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 13 S 136/08

DRsp Nr. 2008/13344

Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis; Aufenthaltsrecht Asylbewerber, Abschiebungsschutz Asylbewerber: Aufenthaltserlaubnis Verkürzung; Zielstaatsbezogene besondere Härte; Kein Wahlrecht bei der Geltendmachung materieller Asylgründe

»Beruft sich ein Ausländer gegenüber der Verkürzung seiner aus Familiennachzugsgründen erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verteidigungsweise auf eine zielstaatsbezogene Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die materiell einen spezifischen Asylgrund im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellt (hier: Verfolgung in Ägypten wegen Konversion zum christlichen Glauben), so ist dies im asylrechtlichen Statusverfahren und nicht im ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnisverfahren geltend zu machen; ein "Wahlrecht" zwischen den Verfahren besteht insoweit nicht (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 -1 B 126/05 -, NVwZ 2006, 830).«

Normenkette:

AufenthG § 7 Abs. 2 Satz 2 ; AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2 ; AufenthG § 60 Abs. 1 ; AufenthG § 72 Abs. 2 ;

Tatbestand: