OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.03.2001
5 WF 120/00
Normen:
ZPO § 114, § 115, § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 Hs. 2; BGB § 1360a;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 370
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz) - F 167/96 ,

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe; Taschengeldanspruch

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 5 WF 120/00

DRsp Nr. 2001/9727

Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe; Taschengeldanspruch

»Der Unterhaltsanspruch der hilfsbedürftigen Partei gegen ihren Ehemann umfasst auch einen Anspruch auf angemessenes Taschengeld. Angesichts der grundsätzlichen Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs von bis zu 7/10 ist es regelmäßig angemessen, diesen Bruchteil des Taschengeldes auch zur Zahlung von Raten auf die Prozesskosten zu verwenden.«

Normenkette:

ZPO § 114, § 115, § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 Hs. 2; BGB § 1360a;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung sind vorliegend gegeben.

Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO ist die Weigerung des Hilfsbedürftigen, zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die geforderten Belege vorzulegen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120 Rdnr. 28). Die Klägerin war danach verpflichtet, auf Anforderung des Rechtspflegers eine Verdienstbescheinigung ihres jetzigen Ehemannes vorzulegen.