OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2001
9 WF 136/01
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2, 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 762
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 527/98

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziff. 3 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 9 WF 136/01

DRsp Nr. 2002/21

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziff. 3 ZPO

Für eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziff. 3 ZPO kommt es auf ein Verschulden des Antragstellers nicht an; es reicht aus, wenn er wesentliche Umstände, die für die Bewilligung von Bedeutung sind, nicht mitgeteilt hat oder eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit verschweigt

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2, 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg Das Amtsgericht hat zu Recht die dem Antragsgegner unter dem 15. März 2001 bewilligte Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss aufgehoben.

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist in § 124 ZPO abschließend geregelt Zwar ist gemäß § 20 Nr. 4 c RPflG die Aufhebung dem Geschäftsbereich des Rechtspflegers zugewiesen. An der Bearbeitung durch den Richter bestehen hier keine Bedenken, da die Voraussetzungen des § 6 RPflG gegeben sind, eine getrennte Bearbeitung wäre unter Berücksichtigung des zeitlichem Zusammenhanges mit dem Bewilligungsbeschluss sowie aufgrund des durch den Richter in der mündlichen Verhandlung erlangten Kenntnisstandes nicht sachdienlich gewesen.