AG Gladbeck, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 193/01
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener neuer Erklärung
OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2004 - Aktenzeichen 7 WF 142/04
DRsp Nr. 2005/13873
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener neuer Erklärung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nicht gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, weil die betreffende Partei auf das gerichtliche Verlangen, sich über eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, eine Erklärung auf dem dafür vorgesehenen Formular gem. § 117 Abs. 4ZPO abgegeben hat.