OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2009
9 UF 19/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 3;

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 9 UF 19/09

DRsp Nr. 2009/6915

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Kam es aufgrund Alkoholabhängigkeit der Mutter zu Übergriffen gegen die Kinder bis hin zum Werfen schwerer Gegenstände und einem Messerangriff, so verbietet es das Wohl der Kinder, dass ihre Rückkehr in den mütterlichen Haushalt jedenfalls zeitnah zu der Rückkehr der Mutter aus der Alkoholtherapie erfolgen kann.

Tenor:

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der befristeten Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 3;

Gründe:

A.