OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2001
9 UF 8/01
Normen:
ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-Brandenburg 2001, 451
OLGReport-Brandenburg 2001, 451
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 56/00

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes bei sexuellem Missbrauch und fehlender Kooperationsfähigkeit zwischen den Elternteilen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 9 UF 8/01

DRsp Nr. 2002/35

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes bei sexuellem Missbrauch und fehlender Kooperationsfähigkeit zwischen den Elternteilen

Schwere Gewaltanwendungen eines Elternteils lassen diesen Elternteil regelmäßig als ungeeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes erscheinen. Bei fehlender Kooperationsfähigkeit zwischen den Elternteilen bestehen ernsthafte Zweifel am gemeinsamen Willen zur Zusammenarbeit, was bereits für sich allein betrachtet zum Wohle des Kindes die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedingt.

Normenkette:

ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Gemäß §§ 114, 119 Abs. 1, S. 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als Aussicht auf Erfolg für das eingelegte Rechtsmittel besteht. Dies führt zur Ablehnung des gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da die von dem Antragsgegner eingelegte befristete Beschwerde (§ 621 e ZPO) zwar zulässig ist, in der Sache selbst aber nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg bietet.