Die gemäß § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat die der Antragstellerin unter Auferlegung der Zahlung von monatlichen Raten auf die Prozesskosten von 30,-- EUR bewilligte Prozesskostenhilfe zutreffend gemäß § 124 Nr.4 ZPO wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin mit einer Rate auf die Prozesskosten länger als drei Monate im Rückstand war. Mangels hinreichender Darlegungen der Antragstellerin zu einer etwaigen Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihr die Aufbringung der angeordneten Rate nicht mehr ermöglicht hätte, war auch von einem Verschulden der Antragstellerin am eingetretenen Rückstand auszugehen.
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