OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.01.2004
8 WF 12/04
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1157/01

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei länger als 3-monatigem Ratenrückstand

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 8 WF 12/04

DRsp Nr. 2007/16194

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei länger als 3-monatigem Ratenrückstand

Die Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn der Bedürftige mit einer Rate länger als 3 Monat in Verzug gerät. Dabei wird das Verschulden des Antragstellers für den Rückstand vermutet, wenn er keine hinreichenden Ausführungen zu einer etwaigen Verschlechterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorbringt.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat die der Antragstellerin unter Auferlegung der Zahlung von monatlichen Raten auf die Prozesskosten von 30,-- EUR bewilligte Prozesskostenhilfe zutreffend gemäß § 124 Nr.4 ZPO wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin mit einer Rate auf die Prozesskosten länger als drei Monate im Rückstand war. Mangels hinreichender Darlegungen der Antragstellerin zu einer etwaigen Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihr die Aufbringung der angeordneten Rate nicht mehr ermöglicht hätte, war auch von einem Verschulden der Antragstellerin am eingetretenen Rückstand auszugehen.