Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 ZPO zu wahrenden Notfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 12.12.2003 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 178 ZPO durch Übergabe an die Lebensgefährtin des Antragsgegners. Diese ist "Familienangehörige" im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 178 Rn. 8). Die Beschwerde ging erst am 15.1.2004 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht ein.
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