OLG Koblenz - Beschluss vom 04.06.2004
7 WF 529/04
Normen:
ZPO § 124 § 172 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 521

Aufhebung der Prozesskostenhilfe; Zustellung des Aufhebungsbeschlusses

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 7 WF 529/04

DRsp Nr. 2005/13973

Aufhebung der Prozesskostenhilfe; Zustellung des Aufhebungsbeschlusses

»Das Verfahren zur Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe ist nicht Teil der vorangegangenen Instanz des Hauptsacheverfahrens. Zustellungen sind daher in diesem Verfahren nur dann an den früheren Prozessbevollmächtigten zu bewirken, wenn dieser sich auch für das Aufhebungsverfahren bestellt hat.«

Normenkette:

ZPO § 124 § 172 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 ZPO zu wahrenden Notfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 12.12.2003 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 178 ZPO durch Übergabe an die Lebensgefährtin des Antragsgegners. Diese ist "Familienangehörige" im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 178 Rn. 8). Die Beschwerde ging erst am 15.1.2004 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht ein.