LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.06.2011
1 Ta 98/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 279/09

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unterlassener Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 98/11

DRsp Nr. 2011/13496

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unterlassener Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren

Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Tier vom 17.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.