AG Köthen, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 341/07
Aufhebung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei zu Unrecht unterbliebener Aussetzung
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 3 UF 47/08
DRsp Nr. 2008/12687
Aufhebung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei zu Unrecht unterbliebener Aussetzung
»1. Hat das FamG übersehen, dass das Verfahren den Versorgungsausgleich betreffend auszusetzen war, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das FamG zurück zu verweisen.2. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass den Parteien keine Instanz gegen eine Sachentscheidung genommen wird.«
Die gemäß §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6ZPO statthafte und zulässige befristete Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg hat insoweit Erfolg, als sie hier zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Entscheidungsformel des Urteils) und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Familiengericht führt.
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