OLG Naumburg - Beschluss vom 08.05.2008
3 UF 47/08
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 ; ZPO § 629a Abs. 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 21 ; GKG § 49 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2212
OLGReport-Naumburg 2008, 794
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 341/07

Aufhebung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei zu Unrecht unterbliebener Aussetzung

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 3 UF 47/08

DRsp Nr. 2008/12687

Aufhebung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei zu Unrecht unterbliebener Aussetzung

»1. Hat das FamG übersehen, dass das Verfahren den Versorgungsausgleich betreffend auszusetzen war, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das FamG zurück zu verweisen. 2. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass den Parteien keine Instanz gegen eine Sachentscheidung genommen wird.«

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 ; ZPO § 629a Abs. 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 21 ; GKG § 49 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und zulässige befristete Beschwerde der Oberfinanzdirektion Magdeburg hat insoweit Erfolg, als sie hier zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Entscheidungsformel des Urteils) und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Familiengericht führt.