BayObLG - Beschluß vom 25.03.1999
1Z BR 151/98
Normen:
FGG § 56f Abs. 1 ; BGB § 1759, § 1760 Abs. 1, 2, § 1762 Abs. 1. Satz 1, § 1763 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 7035/97
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 20/96

Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 151/98

DRsp Nr. 1999/6291

Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption

»1. Auswirkungen der unterbliebenen formellen Beteiligung eines materiell Beteiligten im Beschwerdeverfahren.2. Zu den Erörterungs- und Anhörungspflichten im Verfahren über die Aufhebung einer Minderjährigen-Adoption.3. Zu den Voraussetzungen der Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des minderjährigen Kindes und wegen fehlender Einwilligung eines Elternteils.«

Normenkette:

FGG § 56f Abs. 1 ; BGB § 1759, § 1760 Abs. 1, 2, § 1762 Abs. 1. Satz 1, § 1763 ;

Gründe:

I. Der 1983 geborene Beteiligte zu 1 ist das nichtehelich geborene Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Die Mutter heiratete 1989 den Beteiligten zu 3, der zu ihrem Sohn ein gutes Verhältnis entwickelte. Auf Antrag des Beteiligten zu 3 sprach das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 1 29.4.1993 die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind des Beteiligten zu 3 aus. Im August 1994 trennten sich die Eheleute. Am 26.9.1996 wurde die Ehe geschieden; die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht für das Kind. Sie lebt seit Juli 1995 zusammen mit ihm in Wohngemeinschaft mit einem neuen Lebenspartner, den sie inzwischen geheiratet hat.