I. Der 1983 geborene Beteiligte zu 1 ist das nichtehelich geborene Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Die Mutter heiratete 1989 den Beteiligten zu 3, der zu ihrem Sohn ein gutes Verhältnis entwickelte. Auf Antrag des Beteiligten zu 3 sprach das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 1 29.4.1993 die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind des Beteiligten zu 3 aus. Im August 1994 trennten sich die Eheleute. Am 26.9.1996 wurde die Ehe geschieden; die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht für das Kind. Sie lebt seit Juli 1995 zusammen mit ihm in Wohngemeinschaft mit einem neuen Lebenspartner, den sie inzwischen geheiratet hat.
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