I.
Mit Bescheid vom 21.3.2003 ordnete die zuständige Behörde die sofortige vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung der D.-Klinik an, weil die Betroffene nach Angaben ihres Ehemanns ihre acht Kinder "öfters mit Suiziddrohungen konfrontiert" und in der vorangegangenen Nacht "innerhalb der Familie erneut im Rahmen eines eskalierenden Familienstreits massive Suizidankündigungen ausgesprochen" habe.
In einer richterlichen Anhörung am 24.3.2003 erklärte der behandelnde Arzt als Sachverständiger, die Suizidgefahr bei der Betroffenen sei nicht sicher zu verifizieren. Ihr Verhalten sei aber nicht berechenbar. Sie habe eine Impulskontrollstörung, eine wie auch immer geartete Affekthandlung sei nicht auszuschließen. Eine Unterbringung nach dem
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|