BayObLG - Beschluss vom 15.05.2003
3Z BR 104/03
Normen:
FGG § 12 ; UnterbrG Art. 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 701/03
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 90/03

Aufklärungspflicht des Gerichts bei vorläufiger öffentlich-rechtlicher Unterbringung

BayObLG, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 104/03

DRsp Nr. 2003/9002

Aufklärungspflicht des Gerichts bei vorläufiger öffentlich-rechtlicher Unterbringung

»Zu den Voraussetzungen und zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei vorläufiger öffentlich-rechtlicher Unterbringung, wenn der Betroffene mit Selbsttötung gedroht haben soll.«

Normenkette:

FGG § 12 ; UnterbrG Art. 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 21.3.2003 ordnete die zuständige Behörde die sofortige vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung der D.-Klinik an, weil die Betroffene nach Angaben ihres Ehemanns ihre acht Kinder "öfters mit Suiziddrohungen konfrontiert" und in der vorangegangenen Nacht "innerhalb der Familie erneut im Rahmen eines eskalierenden Familienstreits massive Suizidankündigungen ausgesprochen" habe.

In einer richterlichen Anhörung am 24.3.2003 erklärte der behandelnde Arzt als Sachverständiger, die Suizidgefahr bei der Betroffenen sei nicht sicher zu verifizieren. Ihr Verhalten sei aber nicht berechenbar. Sie habe eine Impulskontrollstörung, eine wie auch immer geartete Affekthandlung sei nicht auszuschließen. Eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz könne nicht sicher beurteilt werden. Befürwortet würde aber eine Unterbringung nach Betreuungsrecht, "insbesondere § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ". Die Betroffene sei in jedem Fall untersuchungs- und behandlungsbedürftig. Krankheitseinsicht sei nicht vorhanden.