OLG Hamm - Urteil vom 04.03.1992
32 U 117/91
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 § 1360 ;
Fundstellen:
DRsp I(128)202d
FamRZ 1993, 710
NJW-RR 1993, 197
WM 1993, 1387

Aufteilung von Darlehensverbindlichkeiten nach Auflösung einer Ehe

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 32 U 117/91

DRsp Nr. 1993/4001

Aufteilung von Darlehensverbindlichkeiten nach Auflösung einer Ehe

Darlehensverbindlichkeiten, die der alleinverdienende Ehegatte während der Ehe einvernehmlich eingegangen ist, sind nach Auflösung der Ehe nicht ohne weiteres unter den Eheleuten aufzuteilen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 § 1360 ;

»Für den Ausnahmefall, daß die Haftungsanteile im Innenverhältnis nicht bestimmt sind, enthält § 426 BGB eine Hilfsregel: Die Gesamtschuldner haften nach Kopfteilen. In erster Linie kommt es somit darauf an, ob im Innenverhältnis eine Regelung der Haftungsanteile getroffen worden ist. ... In einer Ehe wird sich der Ausgleichsmaßstab im allgemeinen aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergeben. Wenn nur ein Ehegatte eigenes Einkommen hat, während der andere den Haushalt versorgt, entspricht es ... insbesondere den Vorschriften über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB), daß die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten bestritten werden. Geschieht dies einvernehmlich, ... [so] haftet aufgrund dieser Vereinbarung der alleinverdienende Ehegatte auch im Innenverhältnis allein.