»Für den Ausnahmefall, daß die Haftungsanteile im Innenverhältnis nicht bestimmt sind, enthält § 426 BGB eine Hilfsregel: Die Gesamtschuldner haften nach Kopfteilen. In erster Linie kommt es somit darauf an, ob im Innenverhältnis eine Regelung der Haftungsanteile getroffen worden ist. ... In einer Ehe wird sich der Ausgleichsmaßstab im allgemeinen aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergeben. Wenn nur ein Ehegatte eigenes Einkommen hat, während der andere den Haushalt versorgt, entspricht es ... insbesondere den Vorschriften über den Familienunterhalt (§ 1360 BGB), daß die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten bestritten werden. Geschieht dies einvernehmlich, ... [so] haftet aufgrund dieser Vereinbarung der alleinverdienende Ehegatte auch im Innenverhältnis allein.
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