Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Vormunds bei Bezug von Pflegegeld
BayObLG, Beschluss vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 36/01
DRsp Nr. 2002/4498
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Vormunds bei Bezug von Pflegegeld
»Der Anspruch eines ehrenamtlichen Vormunds auf Aufwandsentschädigung nach § 1835aBGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vormund für den in seiner Familie in Vollzeitpflege aufgenommenen Mündel Pflegegeld nach § 39SGB VIII erhält.«