BayObLG - Beschluss vom 17.09.2003
3Z BR 118/03
Normen:
BGB § 1836a § 1908e ;
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d.Opf. - 2 T 60/03,
AG Weiden i.d.Opf. - XVII 578/02,

Aufwendungsersatz bei verspäteter Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 118/03

DRsp Nr. 2003/13282

Aufwendungsersatz bei verspäteter Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

»Teilt ein Betreuungsverein dem Vormundschaftsgericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und Aufwendungsersatz fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002, 397).«

Normenkette:

BGB § 1836a § 1908e ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 11.3.2002 eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1 als Vereinsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten bestellt.

Mit Schreiben vom 11.7.2002 an das Vormundschaftsgericht teilte der Beteiligte zu 1 mit, dass die Betreuerin derzeit erkrankt sei. Wörtlich wird ausgeführt: "Da sie längere Zeit, voraussichtlich noch ca. vier bis fünf Monate fehlen wird, wäre es gut, eine Bestellung als Vertreter zu erhalten."