OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2009
16 Wx 213/08
Normen:
StPO § 140 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2; BGB § 1835 Abs. 3; VBVG § 4 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1707
NJW 2009, 2462
OLGReport-Köln 2009, 736
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 99/08

Aufwendungsersatz des Rechtsanwalts-Betreuers für die Vertretung des Betroffenen in einem Strafverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 213/08

DRsp Nr. 2009/10410

Aufwendungsersatz des Rechtsanwalts-Betreuers für die Vertretung des Betroffenen in einem Strafverfahren

Der anwaltliche Betreuer ist aus dem Gesichtspunkt der kostensparenden Amtsführung verpflichtet, in einem gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahren zunächst seine Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen. Wird diese abgelehnt, so besteht kein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG, da ein nichtanwaltlicher Betreuer keinen Anlass haben muss, einen Anwalt mit der Verteidigung des Betroffenen zu beauftragen.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.09.2008 - 3 T 99/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18.02.2008 - 69 XVII N 429 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2; BGB § 1835 Abs. 3; VBVG § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.