LG Itzehoe, vom 13.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 208/99
AG Pinneberg, vom 21.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII B 1280
Aufwendungsersatz für Betreuer - Anwendbarkeit neuen Rechts
SchlHOLG, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 2 W 155/99
DRsp Nr. 1999/10898
Aufwendungsersatz für Betreuer - Anwendbarkeit neuen Rechts
»Auch die Regreßregelungen der §§ 1836 c-e BGB sind erst auf Aufwendungsersatz und Vergütungsansprüche anzuwenden, die für Tätigkeiten nach dem 1. Januar 1999 entstanden sind.«
Normenkette:
BGB §§ 1836 c-e ; BtÄndG Art. 5 ;
Gründe:
I.
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