I.
Für den Betroffenen ist ein Betreuer bestellt. Dieser ist ehemaliger Krankenpfleger, führt die Betreuung gemäß Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig und ist der Ansicht, daß ihm für seine Tätigkeit seit dem 1.1.1999 ein Stundensatz von 60 DM zustehe, da er über besondere, für die Betreuung nutzbare und durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Aus- und Weiterbildung erworbene Kenntnisse verfüge. Dementgegen legte das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem Betreuer für das erste Quartal 1999 aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung lediglich einen Stundensatz von 45 DM zugrunde.
Die sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.7.1999 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 29 Abs. 2 i.V.m. § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG) und vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG), bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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