OLG Hamm - Beschluss vom 25.09.2001
15 W 305/00
Normen:
BVormG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 847
OLGReport-Hamm 2002, 181
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 804/99
AG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 4 S XVII 269

Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale Verwaltung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 15 W 305/00

DRsp Nr. 2001/16463

Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale Verwaltung

»Führt eine berufliche Weiterbildung dazu, daß sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffnet, daß üblicherweise (Fach-) Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wird in der Regel die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zu bejahen sein.«

Normenkette:

BVormG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 26.04.1996 den Beteiligten zu 1) als Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt.