VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.08.2003
7 S 1652/02
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 ; BAföG § 12 Abs. 2 ; BGB § 743 Abs. 2 ; BGB § 745 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 912
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 144/01

Ausbildungsförderung - Schülerförderung, Wohnung der Eltern, Miteigentum des Lebenspartners der Mutter, Benutzungsregelung bei Bruchteilsgemeinschaft

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 7 S 1652/02

DRsp Nr. 2007/12496

Ausbildungsförderung - Schülerförderung, Wohnung der Eltern, Miteigentum des Lebenspartners der Mutter, Benutzungsregelung bei Bruchteilsgemeinschaft

»Wohnt die geschiedene Mutter der Auszubildenden mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen in einer Wohnung, die zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und (nur) zu einem Drittel im Eigentum der Mutter steht, so kann diese Wohnung dann nicht als "Wohnung der Eltern" i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG angesehen werden, wenn der Lebenspartner die Aufnahme der Auszubildenden ablehnt und die Mutter keinen Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB auf eine die Aufnahme der Auszubildenden ermöglichende Benutzungsregelung hat (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.a. Beschl. vom 28.04.1993, FamRZ 1993, 1378).«

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 ; BAföG § 12 Abs. 2 ; BGB § 743 Abs. 2 ; BGB § 745 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1976 geborene Klägerin macht den erhöhten Bedarf für nicht bei ihren Eltern wohnende Berufsfachschüler geltend.